
Kreis Olpe, 07.03.2010 01:16 Uhr
Die Bestimmungen des neuen Bundesnaturschutzgesetzes, die das Schneiden von Gehölzen zwischen dem 1. März und 30. September regeln, haben in den vergangenen Tagen bei Bürgern und Behörden für einige Verwirrungen gesorgt. Für Unverständnis sorgte insbesondere die Regelung, die das Fällen von Bäumen in Privatgärten während dieses Zeitraums untersagt.
In diesem Punkt hat, wie das Umweltministerium des Landes NRW mitteilte, das Bundesumweltministerium seine Rechtsauffassung geändert. Demnach dürfen Bäume in Haus- und Kleingärten, auf Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen auch nach dem 1. März ohne besondere behördliche Genehmigung gefällt werden. Dies gilt jedoch nicht für solche Bäume, die durch Baumschutzsatzungen oder die Ausweisung als Naturdenkmal besonders geschützt sind. Auch wenn Bäume geschützten Tierarten als Brutstätte oder Unterschlupf dienen, bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Unteren Landschaftsbehörde.
Wie bisher gilt auch in Privatgärten das Fällverbot für Hecken, Gebüsche und andere Gehölze. Angesichts der besonderen Witterungsverhältnisse in diesem Winter wird die Untere Landschaftsbehörde das Fällen von Hecken und Gebüschen jedoch noch bis einschließlich 15. März tolerieren. Schonende Form- und Pflegeschnitte wie etwa das jährliche Stutzen einer Hainbuchenhecke unterliegen ohnehin keinen zeitlichen Beschränkungen.
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