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Corona-Hilfen zurückzahlen? Neheimerin hat erfolgreich geklagt

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Von: Claudia Metten

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Corona-Hilfen zurückzahlen? Neheimerin hat Hoffnung – Gerichtsurteil könnte Selbstständigen helfen
Für Nadine Gülen geht es um 6.100 Euro, die sie laut Einschätzungen der Gerichte wohl behalten darf. © Claudia Metten

Das Thema Corona-Rückzahlungen schlägt hohe Wellen. Wer Geld bekommen hat, sollte es zurückzahlen. Tausende waren damit nicht einverstanden und klagten – unter ihnen auch Nadine Gülen aus Neheim, die sich nun nicht nur über ein beispielhaftes Gerichtsurteil freut, in dem klargestellt wird, dass das Geld aus den Corona-Hilfen nicht zurückgezahlt werden muss; sie hat am Freitag auch ihre eigene Klage vor Gericht gewonnen.

Neheim – Nadine Gülen war wie viele andere kleine Unternehmen und Soloselbstständige im Frühjahr 2020 durch die Corona-Maßnahmen in wirtschaftliche Not geraten. Ihr Möbelhaus in Witten musste zwei Monate lang geschlossen bleiben. Doch die Kosten liefen weiter, jeden Monat mussten allein 4.500 Euro an Ladenmiete überwiesen werden.

„Mit Schreiben vom 27. März 2020 erhielten wir den Bewilligungsbescheid in Höhe von 9.000 Euro“, so Nadine Gülen. „Im zuvor ausgefüllten Antrag stand: ‚Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht zurück zahlbaren Zuschusses.’ Den Online-Antrag habe ich mir extra zur Sicherheit und als Beweis ausgedruckt.“

Am 19. Oktober 2021 erhielt die Neheimerin dann den Bescheid, dass die Behörde im Rahmen des sogenannten Rückmeldeverfahrens die Höhe der Soforthilfe auf 2.897 Euro festlegt hat und somit 6.103 Euro zurückfordert.

„Das war ein Schock“

„Das war ein Schock. Ich habe sofort im Internet recherchiert und bin auf die Facebook Gruppe IG-NRW-Soforthilfe in den sozialen Medien gestoßen. Danach habe ich Reiner Hermann aus Düsseldorf angeschrieben und um Hilfe gebeten“, ergänzte die zweifache Mutter.

Der Düsseldorfer Unternehmensberater, der zusammen mit seinem Freund Marc Schuirmann Anträge und Widersprüche gesammelt hat, unterstützte und informierte seine Mitglieder dahingehend, dass sie Klage unter eigenem Namen einreichten.

„Eine Düsseldorfer Topkanzlei, die nicht genannt werden will, eröffnete als Häuptling an der Front die Leitverfahren“, so Reiner Hermann, der sich ins Verwaltungsrecht eingelesen hat. „Danach haben sieben Verwaltungsgerichte rund 2.200 fristwahrende Klageschriften von den Naturalparteien erhalten. Die ersten Verfahren wurden jetzt gewonnen.“

Möglichkeiten für bisherige Nichtkläger

Auch für die bisherigen Nichtkläger könnten sich nach Ablauf der Frist noch Möglichkeiten eröffnen. Derzeit würden weitere juristische Möglichkeiten für eventuelle Ansprüche nacht rechtlichem und menschlichem Ermessen genauestens geprüft.

„Wir sind froh, diesen anstrengenden Weg gegangen zu sein“, sagt Nadine Gülen, die die Corona-Hilfen nun zu ihrer Freude nicht wieder zurückzahlen muss.

Die Gerichtsurteile

Am 16. August hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf in drei Verfahren den Klägern Recht gegeben. Die zuständige 20. Kammer des Gerichts hat entschieden, dass die Schlussbescheide mit den Rückforderungen rechtswidrig sind. So hat auch das Verwaltungsgericht Köln mit sechs Urteilen entschieden und damit den Klagen von Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern stattgegeben. In der Urteilsbegründung heißt es, die Antragsteller zu Recht davon ausgehen konnten, dass Maßstab für die Soforthilfen ihre Umsatzeinbußen seien und nicht, wie erst Wochen später vom Land NRW klargestellt worden ist, die durch die Pandemie eingetretenen Verluste. Allein beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind derzeit noch circa 500 weitere Klageverfahren anhängig. In drei entschiedenen Streitigkeiten, die repräsentativ für den Großteil der weiteren Verfahren sind, hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

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