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"Bombenstimmung" am Urlaubsort - was tun?

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Tunesien Strand
Ein leerer Strand: Nach den Unruhen in Tunesien haben fast alle westlichen Touristen das Land verlassen. © dpa

Ausnahmezustand in Tunesien, Unruhen in Thailand - wo das Volk sich gegen seine Regierung auflehnt, gibt es für Urlauber keine Erholung. Doch wer zahlt, wenn die Auslandsreise platzt?

Aus Sicherheitsgründen sind am vergangenen Wochenende viele Tunesien-Touristen in ihre Heimatländer ausgeflogen worden. Wer nun zuhause auf seinen Koffern sitzt, ist verunsichert. "Zwar hat das Auswärtige Amt bislang noch keine Reisewarnung ausgesprochen, rät aber auf seiner Homepage vor nicht unbedingt erforderlichen Reisen nach Tunesien ab", weiß Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

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Ohne Kostenrisiko kann der Pauschalreisende bei Vorliegen von höherer Gewalt vom Reisevertrag zurücktreten. "Allein die Angst vor Terroranschlägen reicht hierfür allerdings nicht aus", erklärt die D.A.S. Juristin. "Erst wenn tatsächlich eine akute Gefahr für Leib und Leben des Reisenden besteht, kann von höherer Gewalt ausgegangen werden."

Eine gute Orientierungshilfe bieten hierfür die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Liegt eine solche Warnung vor, so gilt dies als Hinweis auf die Möglichkeit eines kostenfreien Rücktrittsrechtes vor Antritt der Reise. Auch die Rechtsprechung orientiert sich an den jeweiligen Mitteilungen des Auswärtigen Amtes.

Reisewarnung oder doch nur Sicherheitshinweis?

Im Krisenfall beurteilt die Behörde die Zustände vor Ort allerdings differenziert. Daher ist Vorsicht geboten, so ein Hinweis von D.A.S.-Juristin Anne Kronzucker: "Spricht das Auswärtige Amt nur einen Sicherheitshinweis aus, so steht dem ängstlichen Reisenden kein stornofreies Rücktrittsrecht zur Verfügung!" Die durch einen in dieser Situation ausgesprochenen Rücktritt entstehenden Kosten können sehr stark variieren. Sie richten sich nach den vereinbarten Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters und der noch bestehenden Zeitspanne zum geplanten Reisetermin.

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Schon unterwegs und das Chaos bricht aus

Pauschalreisende, die vor Ort von einer Reisewarnung ereilt werden, können den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen. Dann verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vollständigen Reisepreis. "Bereits vom Reisenden beanspruchte Leistungen müssen in der Regel allerdings trotzdem bezahlt werden", erklärt Anne Kronzucker. Fallen für den vorzeitigen Rücktransport zusätzliche Kosten an, so werden diese zwischen Reiseveranstalter und Reisendem hälftig geteilt. Dies ist eine für alle Beteiligten gerechte Lösung, schließlich sind weder der Reisende noch der Reiseveranstalter Schuld an den Terroranschlägen.

Quelle: D.A.S.

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