2G-plus und 2G in NRW: Ausnahme für Jugendliche entfällt - das gilt für Kinder
2G oder sogar 2G-plus ist aktuell oft die Regel in NRW. Nichts geht ohne Corona-Impfung oder Genesung. Ausnahmen gibt es für Kinder und Jugendliche.
Hamm - Wer in Nordrhein-Westfalen ungeimpft ist, muss an vielen Stellen draußen bleiben. Um die Ausbreitung des Coronavirus - insbesondere der hoch ansteckenden Omikron-Variante - auszubremsen, gilt in vielen Bereichen in NRW 2G-plus oder „nur“ 2G. Das bedeutet. Zugang haben nur immunisierte Personen - bei letztgenannter Regel-Variante ist ein zusätzliches negatives Test-Ergebnis erforderlich.
Deutsches Land | Nordrhein-Westfalen |
Fläche | 34.098 km² |
Bevölkerung | 17.925.570 (31. Dezember 2020) |
2G und 2G-Plus in NRW: Diese Ausnahmen gelten für Kinder bei Corona-Regeln
Ausnahmen gelten für Kinder. Aufgrund der späten Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko), auch Kinder gegen Corona impfen zu können, sind viele Kinder und Jugendliche (noch) nicht geimpft. Was nicht bedeutet, dass sie außen vor sind, wenn sie zum Beispiel in den Einzelhandel wollen, wo in NRW nach den aktuellen Corona-Regeln 2G gilt.
Immunisierte Personen - Voraussetzung für 2G - sind vollständig geimpfte und genesene Personen. Ihnen gleichgestellt sind nach Definition der aktuellen Corona-Schutzverordnung „Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren“ - vorausgesetzt, sie verfügen über einen negativen Testnachweis.
Corona-Regeln in NRW: Schüler gelten durch verbindliche Schultestungen als getestet
Derweil hat das Land NRW mit der seit dem 16. Januar geltenden Corona-Schutzverordnung eine 2G-Ausnahme für Jugendliche gestrichen. Bis zum 16. Januar waren zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten auch Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren mit negativem Corona-Test immunisierten Personen gleichgestellt. Jetzt ist das vorbei. „Inzwischen gab es seit der Einführung genug Zeit für eine Impfung, sodass jetzt jeder die erforderlichen Impfungen haben kann und sollte“, teilte das NRW-Gesundheitsministerium als Begründung auf Anfrage unserer Redaktion mit.

2G und 2G-plus: Diese Ausnahmen gelten für Kinder
- Kinder bis zum Schuleintritt: sind getesteten Personen gleichgestellt.
- Kinder bis einschließlich 15 Jahre: sind immunisierten Personen gleichgestellt als immunisiert, sofern sie über einen negativen Testnachweis verfügen.
- Läuft der reguläre Schulbetrieb, gelten sie aufgrund der verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
- Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Wie es nach den Weihnachtsferien angesichts der Omikron-Variante an den Schulen in NRW weitergeht, hat Schulministerin Yvonne Gebauer jüngst verkündet.. *wa.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.